Das Anlegen und Belassen des Kundenvermögens bei einer Bank sowie das Handeln mit Wertpapieren gehörten mit zum Auftrag des Vermögensverwalters. Der Beschuldigte war nicht nur berechtigt, Wertschriften zu handeln, sondern aufgrund seines Vermögensverwaltungsmandats bzw. des Auftrags zur Vermehrung des Kundenvermögens hierzu verpflichtet. Dass er hierfür mit Wertpapieren in einer Art und Weise handelte, die seinem Verwaltungsmandat zuwider liefen und demzufolge eine Pflichtverletzung darstellten, ist nicht nachweisbar. Ebenso wenig lässt sich eine Pflichtverletzung darin erblicken, dass der Beschuldigte das Kundenvermögen auch nach Juni 2006 weiter bei der A. Bank beliess.