186 f. m.w.H.). Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten zwei angeblich durch die Entgegennahme und das Einbehalten von Retrozessionen beeinflusste Verhalten vorgeworfen, nämlich das Handeln mit Wertpapieren und das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank. Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten bzw. Unterlassen betreffend den Handel mit Wertpapieren und das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank nachgewiesen werden. Das Anlegen und Belassen des Kundenvermögens bei einer Bank sowie das Handeln mit Wertpapieren gehörten mit zum Auftrag des Vermögensverwalters.