Gemäss GFELLER werde der Vorteil gerade dafür gegeben bzw. angenommen, dass der Entscheid nicht nach freiem Ermessen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers getroffen werde. Durch die Annahme von Vorteilen beraube sich der Beauftragte selbständig seiner Fähigkeit, objektiv die Interessen des Auftraggebers zu bewerten. Hinzukommen müsse jedoch die Möglichkeit des Beauftragten, überhaupt im Sinne des Bestechenden zu handeln, mithin eine Machtkomponente. Derjenige, der überhaupt nicht über die notwendige Macht verfüge, im Sinne des Klienten zu entscheiden, könne das Delikt nicht vollenden (GFELLER, a.a.O., pag. 186 f. m.w.