Das bedeutet, dass der Beweis erbracht werden muss, der Vorteil stehe in Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Handlung oder Unterlassung (JOSITSCH, a.a.O., pag. 836). Als tatbestandsmässige Verhaltensweisen im Vordergrund stehen Entscheide, bspw. derjenige, einen bestimmten Anbieter (mit-) zu berücksichtigen oder zu bevorzugen (UWG Handkommentar-SPITZ, Art. 4a N 69). Gemäss GFELLER werde der Vorteil gerade dafür gegeben bzw. angenommen, dass der Entscheid nicht nach freiem Ermessen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers getroffen werde.