Der Vorteil muss somit im Hinblick auf eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit gewährt worden sein (Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung bzw. Unterlassung; CHK-FERRARI-HOFER/VASELLA, Art. 4a N 8 UWG). Gefordert ist ein eigentliches korruptionstechnisches Austauschverhältnis „do ut des“ (ich gebe, damit du gibst). Das bedeutet, dass der Beweis erbracht werden muss, der Vorteil stehe in Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Handlung oder Unterlassung (JOSITSCH, a.a.O., pag. 836).