Die Tathandlung stellt das Annehmen der Retrozessionen durch den Beschuldigten nach Juni 2006 dar. Beim objektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung ist somit einzig offen, ob der Beschuldigte den ungebührenden Vorteil, den er als Beauftragter im privaten Sektor im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit von der A. Bank entgegennahm, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erhielt. Der Vorteil muss somit im Hinblick auf eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit gewährt