400 Abs. 1 OR). Entgegen dieser auftragsrechtlichen Regelung gab er die Retrozessionen nicht an Y. weiter, sondern verwendete diese zu seinem Vorteile, nämlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der Vorteil war ein ungebührender, da ein rechtsgültiger Verzicht seitens Y. auf die Herausgabe der Retrozessionen nicht vorlag. Wie das Beweisergebnis aufgezeigt hat, informierte der Beschuldigte Y. lediglich am Rande der Vertragsverhandlungen über den Erhalt von Retrozessionen, liess aber den gesetzlichen Anspruch des Auftraggebers bewusst unerwähnt, um die Retrozessionen selbst vereinnahmen zu können. Y. war