Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Ausrichtung bzw. die Annahme von Retrozessionen abstrakt geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (pag. WSG 159). Dadurch, dass die A. Bank dem Beschuldigten infolge seiner Tätigkeit als unabhängiger Vermögensverwalter auch nach Inkrafttreten des Art. 4a UWG Retrozessionen auszahlte bzw. der Beschuldigte diese entgegennahm und einbehielt, legten beide auch nach dem 30. Juni 2006 ein potentiell wettbewerbsrelevantes Verhalten an den Tag, das den Normen des UWG untersteht.