4a UWG – zu bejahen. Die Banken sind geschäftlich an der Erbringung von kostenpflichtigen Dienstleistungen für die Kunden der externen Vermögensverwalter interessiert und gewähren den Vermögensverwaltern aus diesem Grund verschiedenste (Rück-)Vergütungen für den Fall, dass sie Kundenvermögen bei ihnen platzieren und im Rahmen derer Verwaltung kostenfällige Dienstleistungen beanspruchen. Zu den Vergünstigungen gehören u.a. Finder Fees und Retrozessionen. Anders als Finder Fees werden Retrozessionen jedoch nicht einmalig für die