Diesbezüglich solle nichts anderes gelten als bei der Zurückweisung des sog. unclean-hands Einwands (UWG Handkom- mentar-JUNG, Art. 2 N 17 sowie 124). Im Bereich der Privatbestechung liegt eine Wettbewerbshandlung jedenfalls dann vor, wenn mit der Bestechung Selektionsentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Bestechung dient diesfalls nämlich direkt dem Kampf um Abnehmer (GFELLER, a.a.O., pag. 72 f.). Vorliegend ist das Bestehen wettbewerbsrelevanten Verhaltens – sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Art. 4a UWG – zu bejahen.