Grundsätzlich unerheblich sei es auch, ob die massgebliche Wettbewerbshandlung vor Vertragsschluss oder erst danach erfolgte, da auch eine erst nach Vertragsschluss stattfindende unlautere Beeinflussung den Kunden in seinem Entschluss bestätigen und beeinflussen könnte. Unerheblich sei schliesslich, ob der betroffene Markt aufgrund der dort gehandelten Produkte oder Leistungen ein per se rechtswidriger Markt sei. Diesbezüglich solle nichts anderes gelten als bei der Zurückweisung des sog. unclean-hands Einwands (UWG Handkom- mentar-JUNG, Art. 2 N 17 sowie 124).