Dabei komme es nur auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung und damit weder auf einen Beeinflussungswillen des Handelnden noch – nach allgemeiner Meinung (mit Verweis auf BGE 120 II 76 E 3a) und entgegen dem Wortlaut von Art. 2 UWG – auf einen tatsächlich feststellbaren Einfluss an. Grundsätzlich unerheblich sei es auch, ob die massgebliche Wettbewerbshandlung vor Vertragsschluss oder erst danach erfolgte, da auch eine erst nach Vertragsschluss stattfindende unlautere Beeinflussung den Kunden in seinem Entschluss bestätigen und beeinflussen könnte.