JUNG nur, wenn das Verhalten direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf dem Markt zeitige, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstige bzw. benachteilige oder Marktanteile steigere bzw. verringere. Dabei komme es nur auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung und damit weder auf einen Beeinflussungswillen des Handelnden noch – nach allgemeiner Meinung (mit Verweis auf BGE 120 II 76 E 3a) und entgegen dem Wortlaut von Art. 2 UWG – auf einen tatsächlich feststellbaren Einfluss an.