Ein Verhalten, das die Generalklausel von Art. 2 UWG nicht erfüllt, zieht keine lauterkeitsrechtlichen Folgen nach sich, selbst, wenn es einen der Spezialtatbestände wie die Privatbestechung erfüllt. Bei der Prüfung eines Sachverhaltes muss somit zunächst geprüft werden, ob das Verhalten die Voraussetzungen der Generalklausel erfüllt, bevor die Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 4a UWG geprüft werden kann (GFELLER, Die Privatbestechung Art. 4a UWG, Basel 2010, pag. 71). Ein solches, Art.