a) Anwendbarkeit des UWG Der sachliche Anwendungsbereich des UWG ist in Art. 2 UWG definiert. Gemäss diesem ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbieter und Abnehmern beeinflusst. Ein Verhalten, das die Generalklausel von Art. 2 UWG nicht erfüllt, zieht keine lauterkeitsrechtlichen Folgen nach sich, selbst, wenn es einen der Spezialtatbestände wie die Privatbestechung erfüllt.