Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 10. November 2011 wurde die Beschwerde des Strafklägers vom 19. August 2011 insoweit gutgeheissen, als die kantonale Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, auch im Bezug auf den Vorwurf der passiven Bestechung Anklage zu erheben. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass sich sowohl die eine wie die andere Ansicht vertreten lasse, ob verheimlichte oder nicht weitergeleitete Retrozessionen per se objektiv eine Wettbewerbsverzerrung darstellten und es unerheblich sei, ob die Retrozessionen der Grund für das Handeln des Vermögensverwalters dargestellt hätten, oder eine tatsächliche Beeinflussung not-