Relevant sei gemäss Botschaft denn auch, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilsgewährung verfälscht werde. Es sei offensichtlich, dass in einem Markt, in dem von allen Banken gleichermassen Retrozessionen ausgeschüttet würden, die Wahl der Bank durch Retrozessionen zum Vornherein nicht verfälscht werden könne und weder die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze, noch eine Beeinträchtigung des Markts vorliege. Was den ungebührenden Vorteil betreffe, müsse ihm – was den zivilrechtlichen Sachverhalt angehe – infolge der damaligen Branchenübung ein Sachverhaltsirrtum zugebilligt werden.