Vielmehr sollten Fälle abgedeckt werden, bei denen der Beauftragte seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe, zum Beispiel gegen Entschädigung eine bestimmte Offerte unter gleichen wähle. Dies ergebe nur Sinn, wenn die Konkurrenten gerade keine Entschädigung gewährten. Relevant sei gemäss Botschaft denn auch, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilsgewährung verfälscht werde.