Auch könne von keiner im Ermessen stehenden Handlung gesprochen werden, schütteten doch alle Banken Retrozessionen aus. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass er aussergewöhnlich hohe Retrozessionen erhalten oder – um mehr Retrozessionen zu erhalten – besonders viele Transaktionen vorgenommen habe. Aus der Botschaft ergebe sich in keiner Weise, dass die Retrozessionen vom neuen Tatbestand hätten erfasst werden sollen. Vielmehr sollten Fälle abgedeckt werden, bei denen der Beauftragte seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe, zum Beispiel gegen Entschädigung eine bestimmte Offerte unter gleichen wähle.