Der Vorteil werde gebildet durch die Retrozessionen, wobei diese dann nicht gebührend seien, wenn der Vermögensverwalter sie einbehalte und nicht dem Auftraggeber weiterleite. Habe dieser aber auf eine Weiterleitung verzichtet, so gebühre der Vorteil dem Vermögensverwalter und der Tatbestand der passiven Privatbestechung sei zum Vornherein nicht erfüllt. Dass er pflichtwidrig die A. Bank ausgewählt und Transaktionen über diese abwickeln habe lassen, werde nicht einmal von den Auftraggebern behauptet. Auch könne von keiner im Ermessen stehenden Handlung gesprochen werden, schütteten doch alle Banken Retrozessionen aus.