In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung führt der Beschuldigte aus, dass – auf den Fall der Retrozessionen angewandt – die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung in der Regel darin bestehe, dass der (bestochene) Vermögensverwalter die Anlage der Vermögenswerte und die diese betreffenden Finanzgeschäfte über eine bestimmte (bestechende) Bank abwickeln lasse. Der Vorteil werde gebildet durch die Retrozessionen, wobei diese dann nicht gebührend seien, wenn der Vermögensverwalter sie einbehalte und nicht dem Auftraggeber weiterleite.