Ebenso wenig könne widerlegt werden, dass der Beschuldigte die Transaktionsentscheide aufgrund objektiver Kriterien getroffen habe, womit es auch hier an einer nachweisbaren Wettbewerbsverzerrung fehle. In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung führt der Beschuldigte aus, dass – auf den Fall der Retrozessionen angewandt – die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung in der Regel darin bestehe, dass der (bestochene) Vermögensverwalter die Anlage der Vermögenswerte und die diese betreffenden Finanzgeschäfte über eine bestimmte (bestechende) Bank abwickeln lasse.