51 schriften bei der A. Bank gelagert habe. Da nicht nachweisbar sei, dass die Retrozessionen die Geschäftsführung durch den Beschuldigten beeinflusst hätten, fehle es dementsprechend auch an einer Wettbewerbsverzerrung. Ebenso wenig könne widerlegt werden, dass der Beschuldigte die Transaktionsentscheide aufgrund objektiver Kriterien getroffen habe, womit es auch hier an einer nachweisbaren Wettbewerbsverzerrung fehle.