Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Depotgebühren seien von der Anzahl der Depots und Wertschriftentitel sowie von der Höhe des Wertes der Wertschriften abhängig gewesen. Die Retrozessionen der Depotgebühren seien dem Beschuldigten zugeflossen, weil der Strafkläger seine Wert-