Eine Ermessenshandlung zugunsten eines Wettbewerbers falle deshalb nur dann unter Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG, wenn sie sich nicht auf objektive Kriterien stützen liesse, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde, was die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige. Als unlauter würden wettbewerbsrelevante, durch das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen beeinflusste, d.h. auf sachfremden Erwägungen beruhende Verhaltensweisen und Entscheide qualifiziert. Gefordert sei eine Wettbewerbsverzerrung. Dies sei vorliegend zu verneinen.