Wesentlich und hinreichend sei, dass der Beschuldigte nicht in rechtlich notwendigem Mindestumfang über die Zuwendung informiert habe. Ihm sei zweifelsohne bewusst gewesen, dass er die wirtschaftlichen Interessen seiner Kunden beeinträchtigte. Für die Generalstaatsanwaltschaft fehlt es bereits an einer Wettbewerbsverzerrung. Das UWG habe eine wettbewerbsrechtliche Ausrichtung, weshalb das Vorliegen einer Wiederhandlung gegen das UWG unter anderem bedinge, dass das beanstandete Geschäftsgebaren das (Wettbewerbs-)Verhältnis zwischen den Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusse. Eine Ermessenshandlung zugunsten eines Wettbewerbers falle deshalb nur dann unter Art.