O., pag. 136). Dies bedeute, dass der Beschuldigte bei jeder einzelnen erhaltenen Zahlung entscheiden müsse, ob er diese weiterleite resp. zumindest darüber informiere. Eine andere Lösung habe zur Folge, dass nur die Auswahl eines bestimmten Anbieters, hingegen nicht mehr die Entgegennahme der einzelnen Zahlungen strafbar wäre. Subjektiv könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe sich keine Gedanken über irgendeine Wettbewerbssituation gemacht und wegen seiner geringen Umsätze keine andere Möglichkeit gehabt. Wesentlich und hinreichend sei, dass der Beschuldigte nicht in rechtlich notwendigem Mindestumfang über die Zuwendung informiert habe.