4a Abs. 1 lit. b UWG sei bereits erfüllt, als der Beschuldigte durch Entgegennahme und Einbehalten von Retrozessionen ohne entsprechende Information bzw. Verzichtserklärung, die vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Die Frage, ob ein nicht gebührender Vorteil für eine pflichtwidrige resp. im Ermessen liegende Handlung gewährt bzw. angenommen worden sei, entscheide sich erst im Zeitpunkt, in welchem der unabhängige Vermögensverwalter entscheide, den Kunden nicht über die erhaltene Zahlung zu orientieren und diese auch nicht weiterzuleiten (mit Verweis auf SCHWOB, a.a.O., pag. 136).