Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich bewusst erweitern wollen. Wolle sich der Vermögensverwalter vom Vorwurf der passiven Bestechung entlasten, so habe er entweder die Retrozessionen an den Kunden weiterzuleiten oder einen Herausgabeverzicht zu vereinbaren (mit Verweis auf EMMENEGGER, a.a.O., pag. 118 und 120). Bei der Ermessensausübung sei es hinreichend, dass der Vorteilsempfänger seinen Ermessensspielraum zugunsten des Vorteilsgewährers ausübe und eine bestimmte Offerte unter gleichen wähle. In einem Markt mit gleich gewährten, jedoch unzulässigen Retrozessionen sei ansonsten nie passive Bestechung gegeben. Art. 4a Abs. 1 lit.