50 dass der Täter wisse, bzw. in Kauf nehme, dass der Treugeber nicht im rechtlich notwendigen Mindestumfang über die Zuwendung orientiert werde. Die Erfüllung des Tatbestands hänge nicht davon ab, ob die betreffende Zahlung aus Sicht des Vermögensverwalters den Ausschlag für dessen Verhalten bzw. Entscheid gegeben habe (mit Verweis auf DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II, Zürich 2009, pag. 99 sowie EMMENEGGER, a.a.O., pag. 116 und 118). Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich bewusst erweitern wollen.