Da der Vermögensverwalter die Vermögenswerte seiner Kunden wegen seiner vertraglichen Sorgfaltspflicht faktisch bei einer Bank anlegen müsse, könne dieser sich durch die Retrozessionen auch nicht mehr zu einer „im Ermessen stehenden Handlung“ veranlassen lassen. Der Strafkläger bestreitet in seiner schriftlichen Begründung zur Anschlussberufung die Ausführungen der Vorinstanz, wonach am 01. Juli 2006 gar kein Wettbewerbsverhältnis mehr vorlag und es am subjektiven Tatbestand fehle. Die Annahme von Retrozessionen stelle einen ungebührenden Vorteil dar, insbesondere, wenn der Vermögensverwalter diese vom Auftraggeber nicht genehmigen lasse.