Geradezu absurd werde es, wenn man bedenke, dass die A. Bank nichts von der unterlassenen Weiterleitung der Retrozessionen gewusst habe. Somit läge ein Fall vor, wo es einen Bestochen gäbe, nicht aber einen Bestechenden. Da der Vermögensverwalter die Vermögenswerte seiner Kunden wegen seiner vertraglichen Sorgfaltspflicht faktisch bei einer Bank anlegen müsse, könne dieser sich durch die Retrozessionen auch nicht mehr zu einer „im Ermessen stehenden Handlung“ veranlassen lassen.