3.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte verweist vorab in seiner Berufungsbegründung auf die Ausführungen der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall sei keine pflichtwidrige Handlung ersichtlich, die durch die Entgegennahme von Retrozessionen bewirkt worden wäre. Insbesondere werde von keiner Seite behauptet, dass die tatbestandsmässig allein zur Diskussion stehenden Handlungen – das Belassen der Vermögenswerte bei der A. Bank und das Entgegennehmen derer Retrozessionen – durch die Ausschüttung der Retrozessionen verursacht worden wäre.