Er machte sich aber keinerlei Gedanken um irgendeine Wettbewerbssituation. Vielmehr wäre bei seinen geringen Umsätzen und nur zwei Kunden fraglich gewesen, ob er bei einer anderen Bank überhaupt noch zu einem Vertrag als externer Vermögensverwalter gekommen wäre. Er hatte folglich weder das Wissen, dass er sich in einer Situation befand, die wettbewerbsrelevant sein könnte, noch hatte er den Willen oder nahm er in Kauf, mit seinem Handeln eine wettbewerbsbeeinflussende Handlung vorzunehmen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der passiven Bestechung.