In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten (so BGE 135 IV 12 ff., S. 17), dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Wollen geschlossen werden darf. Im vorliegenden Falls kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Gelder seiner beiden einzigen Kunden deshalb bei der A. Bank beliess, weil sie schon seit Jahren dort waren, die Bankbeziehung problemlos verlief und er die Retrozessionen bekam. Er machte sich aber keinerlei Gedanken um irgendeine Wettbewerbssituation.