49 Nach dem Wortlaut von Art. Art. 12 Abs. 2 StGB ist der Vorsatz wie folgt definiert „Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.“. Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes wissen und dessen Erfüllung wollen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten (so BGE 135 IV 12 ff.