Das Problem liegt nach der Ansicht des Gerichts darin, dass der Beschuldigte nichts tat, ausser einen seit Langem bestehenden Zustand fortdauern zu lassen. Dadurch, dass der Gesetzgeber die passive Privatbestechung im UWG und nicht im StGB ansiedelte, brachte er zum Ausdruck, dass er damit insbesondere das freie Spiel des Wettbewerbs schützen wollte. Vorliegend lag aber faktisch gar keine Wettbewerbssituation mehr vor. Der Beschuldigte entschied sich nicht neu für eine Bank, sondern er beliess einfach alles beim alten.