Ob sein Handeln bzw. Unterlassen, nämlich das Belassen der Kundengelder bei der A. Bank und die weitere Annahme von Retrozessionen, eine Tathandlung im Sinne des UWG darstellt, ist fraglich. Wie gesagt, ist abstrakt gesehen gemäss der oben zitierten Literatur die Nicht-Weiterleitung von Retrozessionen ein ungebührlicher Vorteil. Auch dass er sich bei seiner Ermessensausübung („lasse ich die Gelder bei der Bank oder nicht bzw. nehme ich weiter Retrozessionen an ohne sie weiterzuleiten“) vom Erhalt der Retrozessionen als solchen beeinflussen liess, also sich sein Entscheid nicht nur auf objektive Kriterien stützte, kann man für sich allein gesehen vorliegend bejahen.