Vorher war die passive Privatbestechung nicht strafbar. Es sind daher nur Taten nach Inkrafttreten des Artikels zur berücksichtigen, was auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass einzig das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank und die weiterbestehende Entgegennahme und Behalten der Retrozessionen als die im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme stehende Ermessensausübung als tatbestandsrelevante Handlung zu prüfen ist, nicht aber der ursprüngliche Entscheid, die Kundenbeziehung mit der A. Bank aufzunehmen.