Zwar mag man sich fragen, ob der Gesetzgeber an einen „Wettbewerbsteilnehmer“ wie den Beschuldigten gedacht hat, als er die entsprechende Bestimmung erliess, denn dass dieser als Einzelperson, der lediglich zwei Kunden zu einer Bank brachte, den Wettbewerb zwischen Banken faktisch beeinflussen kann, ist ausgeschlossen. Gemäss den oben zitierten Lehrmeinungen reicht es jedoch aus, dass eine Handlung, die objektiv auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs ausgerichtet ist, vorliegt. Die Ausrichtung bzw. Annahme von Retrozessionen ist zweifellos abstrakt geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen, so dass die Strafbestimmungen des UWG anwendbar sind.