Den erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Täter der passiven Bestechung in Frage kommt, denn er stand für die vorgeworfene Tatzeit zu Z. und Y. in einem Auftragsverhältnis. Der Beschuldigte war als selbständiger und unabhängiger Vermögensverwalter im privaten Sektor tätigt. Auch dieses Erfordernis ist erfüllt. Der Beschuldigte erhielt im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit von der Bank Retrozessionen, die er nicht weiter leitete, d.h. er nahm einen Vorteil an, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte.