Durch das Verschweigen des Anspruchs, das Nichterwähnen der erhaltenen Retrozessionen sowie dem Einbehalten der Retrozessionen manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, Y. und Z. am Vermögen zu schädigen. Er liess Y. und Z. bewusst in Unkenntnis über ihren Anspruch, in der Absicht, die an ihn von der A. Bank ausbezahlten Retrozessionen als zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Damit handelte er zugleich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht.