Da er keine Kenntnis davon hatte, ob seine Kunden sich ihres Anspruchs überhaupt bewusst waren und er die Retrozessionen als nicht verhandelbare Vergütung an den Vermögensverwalter darstellte, konnte er nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen. Der Beschuldigte befand sich – entgegen seiner diesbezüglichen Einwände – in keinem Sachverhaltsirrtum. Durch das Verschweigen des Anspruchs, das Nichterwähnen der erhaltenen Retrozessionen sowie dem Einbehalten der Retrozessionen manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, Y. und Z. am Vermögen zu schädigen.