Gleichzeitig wusste er auch – wie das Beweisergebnis ergab –, dass der zwischen ihm und seinen Kunden geschlossene Vermögensverwaltungsvertrag rechtlich als Auftrag gilt und die Retrozessionen grundsätzlich seinen Kunden zustehen, solange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zustehen würden, hätten tun können). Da er keine Kenntnis davon hatte, ob seine Kunden sich ihres Anspruchs überhaupt bewusst waren und er die Retrozessionen als nicht verhandelbare Vergütung an den Vermögensverwalter darstellte, konnte er nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen.