b) subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand kann vorgängig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 153). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, als unabhängiger Vermögensverwalter in selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse von Y. und Z. für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen.