Verkaufte ein Beauftragter im Auftrag des Geschäftsherrn für CHF 800.00 eingekaufte Gegenstände für CHF 1‘000.00 (Gewinnmarge von CHF 200.00) und legte er bei der nachfolgenden Abrechnung gegenüber seinem Auftraggeber nur einen Verkaufspreis von CHF 900.00 offen, um die restlichen CHF 100.00 selbst zu behalten, wäre eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Ansicht der Kammer ebenfalls zu bejahen. Auch in diesem fiktiven Beispiel wird der Auftraggeber in seinem Vermögen geschädigt (nämlich CHF 100.00 pro Verkauf). Da dieser nicht um den höheren Verkaufspreis weiss, wird er auch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen können.