47 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich in einem ähnlich gelagerten, fiktiven Beispiel. Verkaufte ein Beauftragter im Auftrag des Geschäftsherrn für CHF 800.00 eingekaufte Gegenstände für CHF 1‘000.00 (Gewinnmarge von CHF 200.00) und legte er bei der nachfolgenden Abrechnung gegenüber seinem Auftraggeber nur einen Verkaufspreis von CHF 900.00 offen, um die restlichen CHF 100.00 selbst zu behalten, wäre eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Ansicht der Kammer ebenfalls zu bejahen.