Es bedurfte somit keiner weiteren Handlung des Beschuldigten, um Y. und Z. am Vermögen zu schädigen. Sie erlitten unmittelbar einen Vermögensschaden im Umfang der durch den Beschuldigten empfangenen und zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen (CHF 89‘275.55). Zusammenfassend erfüllt das Entgegennehmen und unrechtmässige Einbehalten der Retrozessionen durch den Beschuldigten ohne entsprechende Aufklärung und Information seiner Kunden (betreffend ihren Anspruch sowie Erhalt und Höhe der Retrozessionen) nach Ansicht der Kammer objektiv den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung.