er verletzte seine Pflichten als Geschäftsführer mithin in qualifizierender Art und Weise. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten wirkte sich schädigend auf das Vermögen von Y. und Z. aus. Dem Beschuldigten oblag als Vermögensverwalter nicht nur die Pflicht zur Erhaltung des vorhandenen Kundenvermögens, sondern auch zu dessen Vermehrung. Mit seinem Verhalten bewirkte der Beschuldigte, dass Y. und Z. mangels Kenntnis ihres Anspruches die ihnen zustehenden Retrozessionen gar nicht erst geltend machen bzw. rechtsgültig darauf verzichten konnten. Es bedurfte somit keiner weiteren Handlung des Beschuldigten, um Y. und Z. am Vermögen zu schädigen.