können, ob Y. und Z. klar gewesen sei, was Retrozessionen seien, dass diese ihnen zustünden und welchen Umfang sie erreichen könnten. Bei der Rechnungslegung verzichtete der Beschuldigte zudem auf die Aufführung der tatsächlich angefallenen Retrozessionen, so dass seine Kunden jeweils eine unvollständige Abrechnung der Ausgaben und Einnahmen erhielten. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschuldigte nicht nur seine Herausgabepflicht, sondern zugleich die auftragsrechtlich essentiellen Aufklärungs-, Informations- und Abrechnungspflichten; er verletzte seine Pflichten als Geschäftsführer mithin in qualifizierender Art und Weise.